Kosten für die Kindertagesstätten im Flecken Bovenden
Im Flecken Bovenden sind die Elternbeiträge für die unter Dreijährigen nach dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz seit dem 01.01.1994 sozial gestaffelt. Nachfolgend können Sie die gesamten Elternbeiträge einsehen und ggf. ausdrucken.
Wie hoch der Beitrag ist, hängt vom Betreuungsangebot der jeweiligen Kindertagesstätte ab. Entscheidend ist, welches Familieneinkommen zur Verfügung steht. Im Flecken Bovenden gilt für die Feststellung des Elternbeitrages die sogenannte „Selbsteinschätzung„. Das bedeutet, die Eltern/Personensorgeberechtigten berechnen ihr Einkommen selbst und erklären dem jeweiligen Träger den zu zahlenden Beitrag. Hierfür wird von den Kindertagesstätten ein entsprechender Vordruck ausgehändigt.
Wie wird nun das Familieneinkommen berechnet:
- 1/12 der Jahreseinkünfte gem. § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz des Vorjahres plus 1/12 der sonstigen Einnahmen des Vorjahres.
- Abzüglich 1/12 der/des im Vorjahr gezahlten / zu zahlenden Einkommenssteuer / Kirchensteuer / Solidaritätszuschlages.
- Abzüglich 1/12 der im Vorjahr gezahlten / zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung; Hinweis: Selbständige, Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende dürfen max. 319,56 Euro für mit der Renten- und Krankenversicherung vergleichbare Vorsorgeaufwendungen abziehen; sollte der Ehepartner nicht selbst versichert sein, erhöht sich der max. Abzugsbetrag auf 639,12 Euro) und 1/12 der evtl. im Vorjahr gezahlten Unterhaltsleistungen.
- Abzüglich jeweils 255,65 Euro für das zweite und jedes weitere im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind.
Hieraus ergibt sich das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen, nach dem sich die Höhe des Elternbeitrages richtet.
Elternbeiträge Krippe 01.08.2022
Bei der Berechnung des Familieneinkommens sind folgende Hinweise zu beachten:
- Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Negative Einkünfte aus einer anderen Einkommensart sind nicht abzuziehen. Auch positive Einkünfte eines Ehegatten / einer Ehegattin sind nicht mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten / der anderen Ehegattin zu verrechnen.
- Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge (unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind), die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern / Personensorgeberechtigten und das Kind (z. B. Renten, Leistungen vom Arbeitsamt, Unterhaltszahlungen usw.).
- Kindergeld und Elterngeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Als Hilfe zur Berechnung des Einkommens enthalten die zur Verfügung gestellten Unterlagen eine „Anlage zur ‘Verbindlichen Erklärung’ zum Einkommen“. Diese soll es erleichtern, das Einkommen zu berechnen und sich selbst richtig einzuschätzen.
Sonstige Hinweise:
Der selbsterklärte Beitrag gilt jeweils für ein Betreuungsjahr (01.08. – 31.07.). Hierfür ist jeweils zu Beginn dieses Zeitraumes eine neue Selbsterklärung abzugeben, wobei das Einkommen aus dem Vorjahr zugrunde zu legen ist.
Das Einkommen des laufenden Kalenderjahres ist zugrunde zu legen, wenn dieses voraussichtlich wesentlich niedriger oder höher ist als im Vorjahr und dadurch eine andere Einkommensstufe erreicht wird.
Der Flecken Bovenden behält sich eine stichprobenartige Überprüfung durch die Gemeindeverwaltung vor. Es ist daher erforderlich, dass die beitragspflichtigen Eltern im Falle einer Überprüfung die notwendigen Einkommensnachweise der Gemeindeverwaltung vorlegen.
Die Selbsterklärungen sind an die eingetragene Anschrift zu senden. Sollten Eltern im Einzelfall Selbsterklärungen unmittelbar in der Kindertagesstätte abgeben wollen, soll dies in jedem Fall in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Elternbeitrag“ erfolgen, damit das Betreuungspersonal keinen Einblick in die Beitragserklärungen nehmen kann.
Ergänzende Informationen zu den Elternbeiträgen:
Übernahme des Elternbeitrages im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe:
Das Jugendamt (Landkreis Göttingen) übernimmt den Elternbeitrag für den Besuch von Kindertagesstätten ganz oder teilweise, wenn den Kindern und ihren Eltern/Personensorgeberechtigten die Zahlung des Elternbeitrages nicht zuzumuten ist. Die Leistung wird auf Antrag frühestens für den Monat erbracht, in dem der Antrag gestellt wurde.
- Formantrag (erhältlich in der Kindertagesstätte, bei der Gemeindeverwaltung Bovenden oder beim Jugendamt des Landkreises Göttingen)
- Nachweise über Einkünfte und finanzielle Belastungen
Besuch des Kindergarten:
Seit 2018 sind die Kinder, die den Kindergartenbereich besuchen beitragsfrei gestellt. Auch die Sonderöffnungszeiten werden von der Gemeinde Bovenden übernommen.
Welche Kosten sind weiterhin zu zahlen?
Aufwendungen für z. B. Verpflegung, Schwimmgeld usw., somit die Kosten, die neben den Elternbeiträgen anfallen, sind nicht freigestellt. Diese müssen auch zukünftig gezahlt werden.
Für welche Kinder sind keine Beiträge zu zahlen?
Beitragsfrei sind die Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben.
Welche Beträge sind mit der Freistellung nicht mehr zu zahlen?
Die Freistellung umfasst die Beträge für die Kernbetreuungszeit und die Sonderöffnungszeiten (Früh-, Mittags- und Spätdienste), also die regulären Elternbeiträge.